Von Elisabeth Prechtl 13. März 2021 00:04 Uhr (nachrichten.at)
Zu Hause kann es schon mal lauter zugehen: Um trotzdem gut miteinander auszukommen, sollten Ruhezeiten eingehalten werden.
Bei Geräuschen aus der Nachbarwohnung stehen zivil- und verwaltungsrechtliche Schritte offen – zuerst sollte aber immer das persönliche Gespräch gesucht werden.
Die spielenden Kinder, Klavierspiel über mehrere Stunden oder die Waschmaschine, die regelmäßig erst nach Mitternacht eingeschaltet wird: Lärm ist immer wieder Grund für Streit zwischen Nachbarn. Im schlimmsten Fall sehen sie sich vor Gericht wieder. Aber wie viel Lärm muss ich dulden? Und wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
„Ich rate dazu, als Erstes ein persönliches Gespräch zu suchen und sich, wenn möglich, außergerichtlich zu einigen“, sagt Astrid Zörer (Bild). Sie ist Rechtsanwältin in Lambach und als Mediatorin tätig. Das eigene Eigentumsrecht ende dort, wo das Recht eines anderen beginne. Auch wenn man vor Gericht siege, bleibe der Streit in der Welt. Es sei gut, eine Lösung für die Zukunft zu finden. Funktioniert dies nicht, stehen verwaltungsrechtliche Schritte offen. Man kann die Lärmbelästigung bei der Polizei anzeigen. Stellt diese fest, dass auf ungebührliche Weise Lärm erregt wurde, etwa bei einer Party, wird eine Geldstrafe verhängt.
Kommt es wiederholt zu Belästigung, kann der zivilrechtliche Weg beschritten und vor Gericht eine Unterlassungsklage nach § 364 ABGB eingebracht werden: „Lärm kann aber nur untersagt werden, wenn er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung von Grundstück oder Wohnung wesentlich beeinträchtigt“, sagt Zörer.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei von Fall zu Fall unterschiedlich. „Dass ein Schäferhund bellt, wenn jemand am Zaun vorbeigeht, ist ortsüblich“, sagt Zörer. Etwas anderes sei es, wenn der Hund nach Mitternacht anhaltend belle. Auch Musik kann ein Ärgernis sein: Der Oberste Gerichtshof hat etwa entschieden, dass Klavierspielen im Ausmaß von zwei Stunden täglich im städtischen Raum noch ortsüblich ist. Ein Sonderfall ist Kinderlärm: Das Schreien eines Babys, auch nachts, sei nicht beherrschbar und daher zu tolerieren, sagt Zörer. Am Tag sei normaler Spiellärm jedenfalls zu dulden.
Wer sich durch Lärm gestört fühlt, sollte die Vorfälle genau protokollieren. Vor Gericht werden dann zumeist Sachverständige herangezogen.
Recht auf Mietzinsminderung
Fühlt sich ein Mieter beeinträchtigt, muss er laut Zörer erst das Gespräch mit dem Vermieter suchen: Sei der vertraglich vereinbarte Gebrauch des Mietgegenstandes nicht mehr möglich, etwa wegen Baulärm, könne der Mieter den Mietzins mindern. Es könne aber sein, dass der Vermieter im Gegenzug eine Räumungsklage einbringt. „Hier empfiehlt sich eine Zahlung des Mietzinses unter Vorbehalt“, sagt Zörer. Im Falle einer Klage entscheide das Gericht, ob und in welchem Ausmaß eine Minderung gerechtfertigt ist.